Satzung des Landesverbandes Sachsen, Varroaresistenzzucht e.V.
(Die im Folgenden genannten männlichen Bezeichnungen beinhalten zugleich auch die weibliche Form)
Geänderte Version gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24.02.2022 bezüglich der Namensänderung unseres Vereines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbreitungsgebiet
Der Verein führt den Namen „Landesverband Sachsen, Varroaresistenzzucht e.V. “. Er ist die Vereinigung von Haltern und Züchtern aller Bienenrassen.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister führt er den Namen „Landesverband Sachsen, Varroaresistenzzucht e.V.“. - Sitz des Vereins ist Kamenz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist vornehmlich sachsenweit tätig.
- Der Verband ist Mitglied im Dachverband „Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker" e.V.“ und / oder eines Landesverbandes (im Folgenden: Dachverband) und ist dadurch verpflichtet, die Grundsätze der Satzung der Dachverbände auch in dieser Satzung zu verankern.
§ 2 Zweck des Verbands
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Verbands ist die Förderung von Bienenzucht.
- Der Zweck des Verbands wird insbesondere verwirklicht durch
- die Pflege und Förderung der Erhaltung und Zucht der Buckfastbiene und weiterer Unterarten der apis mellifera
- die Bereitstellung von Informationen zur Zucht Varroa resistenter Bienen
- die Organisation und die Durchführung des Zuchtprogrammes zur Förderung der Gesundheit von Bienenvölkern ( Varroaresistenszucht )
- Förderung der Verbreitung von selektiertem Zuchtmaterial
- Einwerben von Fördermitteln und Spenden zur Erreichung der oben genannten Ziele
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Verbandsmittel verwendet, ist zu sparsamem Handeln verpflichtet.
§ 4 Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins, kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Minderjährige können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Ordentliche Mitglieder werden.
- Dem Verband können natürliche oder juristische Personen als passive Mitglieder angehören, wenn sie die Interessen des Vereins fördern.
- Natürliche Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste um die Bienenzucht erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Verbandsarbeit
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen.
- Ordentliche Mitglieder haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder (sofern Sie nicht ordentliches Mitglied sind) haben das Recht, ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rederecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbands nach besten Kräften zu fördern, Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- Der Verband sorgt dafür, dass seine Mitglieder die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen des Dachverbands anerkennen. Das soll schriftlich bei Aufnahme in den Verband erfolgen. Die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen sowie Entscheidungen, die der Dachverband im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für die Mitglieder bindend.
- Die Mitglieder haben insbesondere die Regelungen in der vom Dachverband erlassenen
Zuchtordnung über die Haltung und Zucht der Buckfastbiene oder weiterer BienenZuchtordnungen einzuhalten. Der Verband trägt dafür Sorge, dass die Regelungen in der vom Verband erlassenen Zuchtordnung über die Haltung und Zucht der Bienen von ihren Mitgliedern eingehalten werden.
- Der Verband vertritt die Interessen der Mitglieder in der Mitgliederversammlung des
Dachverbands durch den Vorstand. Für jedes Mitglied hat der Verband in der
Mitgliederversammlung des Dachverbands eine Stimme. In der Mitgliederversammlung des Dachverbands hat die Stimmabgabe des Vorstands für den Verband einheitlich zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung des Dachverbands können Mitglieder des Verbands ihre
Stimme bei Anwesenheit persönlich ausüben. Die Stimmen des Vereines reduzieren sich im Falle der persönlichen Stimmausübung um die Stimmen der ihr Stimmrecht persönlich ausübenden Mitglieder.
- Der Verband überwacht die Einhaltung dieser Satzung und der satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen des Dachverbands. Er ahndet Verstöße hiergegen und schlichtet sonstige Streitfälle, sofern sie in seine Entscheidungsbefugnis fallen. Geahndet werden können dabei Verstöße gegen die Satzung, gegen die vom Dachverband erlassenen satzungsnachrangigen Nebenordnungen und gegen sonstige Bestimmungen.
- Zur Ahndung von Verstößen kann der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere folgende Entscheidungen treffen/Sanktionen verhängen:
- Ausschluss von Verbandsveranstaltungen
- Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte
- Verbandsausschluss
Näheres hierzu regelt der Vorstand in einer satzungsnachrangigen Nebenordnung.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag muss die
Erklärung enthalten, dass die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen des Dachverbands anerkannt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die zuzustellende Ablehnung innerhalb einer Woche nach dem Tag der Zustellung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
- Ein erneuter Antrag auf Aufnahme kann nach Ablehnung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Entscheidung gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.
- Der Ausschluss eines Verbandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- den Verband schädigendes Verhalten,
- andere Mitglieder schädigendes Verhalten,
- Zahlungsverzug mit mindestens zwei Jahresbeiträgen, in Ausnahmefällen nach zweifacher schriftlicher Zahlungsaufforderung auch bei einmaligem Zahlungsrückstand und
- die grobe Verletzung von Mitgliedspflichten.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu gewähren, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen gegenüber dem entscheidenden Gremium schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis zum Abschluss der Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
- Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig aus dem Verband ausgeschlossenen Mitglieds ist unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 3 zulässig.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Der Verband erhebt von ordentlichen und passiven Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das Folgejahr festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag soll sich an den Erfordernissen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans orientieren.
- Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, er ist spätestens bis zum 31.03. zu zahlen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme im 1. Halbjahr (bis 30.06.) in voller Höhe zu zahlen. Bei einer Aufnahme ab dem 01.07. des jeweiligen Jahres, reduziert sich der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr um 50 %. Bei Aufnahme ab dem 01.10. entfällt der Mitgliedsbeitrag im laufenden Jahr komplett. Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds reduziert sich der Mitgliedsbeitrag entsprechend.
§ 8 Organe des Verbands
Die Organe des Verbands sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
- Ausschüsse ( Arbeitsgruppen, Zuchtgruppen )
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Zuchtkoordinator/in, dem/der Schriftführer/in und
- dem/der Kassenführer/in.
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbands berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Vorsitzende und, bei dessen
Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis berechtigt, den Verband jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden. Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Vorstandsitzungen können als Präsensversammlungen oder Digital abgehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Protokollant ist der Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, ein aus der Mitte des Vorstands gewählter Vertreter. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und innerhalb von 14 Tagen jedem Teilnehmer in Kopie auszuhändigen. Dabei ist die Digitale Form ausreichend.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen i. S. d. § 670 BGB, die durch die Tätigkeit für den Verband tatsächlich entstanden und im Einzelfall nachgewiesen sind.
- Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Größe und die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand nach den jeweiligen Anforderungen.
- Der Vorstand kann Kommissionen, Arbeitskreise und -gruppen zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Sie regeln ihre Organisation durch von ihnen zu erlassende Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen.
- Näheres regelt eine Geschäftsordnung des Vorstands, die sich der Vorstand gibt.
§ 9.1 Zuchtgruppen
- Die Zuchtgruppen sind vom Vorstand anerkannte Zusammenschlüsse einzelner Mitglieder. Jedes Mitglied wird in Absprache mit dem Vorstand einer bestimmten Zuchtgruppe zugeordnet.
- Die Arbeit der Zuchtgruppen ist durch eine in der Mitgliederversammlung zu beschließende Zuchtgruppenordnung zu organisieren
- Jeder Zuchtgruppe wählt einen Sprecher, der die Gruppe im Vorstand vertritt, sowie einen stellvertretenden Sprecher für Vertretungsfälle.
- In Zusammenarbeit mit dem Vorstand organisieren die Zuchtgruppen die Fortbildungs-, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Zuchtverbandes in ihrem Bereich, koordinieren den Königinnenaustausch sowie die Datenerfassung ihrer Mitglieder.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1.1. Wahl der Kassenprüfer
- 1.2. Wahl des Vorstands
- 1.3. Feststellung des Jahresabschlusses des Vorstands
- 1.4. Entlastung des Vorstands
- 1.5. Festsetzung des Jahresbeitrags
- 1.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
- 1.7. Entscheidung über Widersprüche gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrags
- 1.8. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss als Mitglied
- 1.9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- 1.10. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsensveranstaltung oder Digital durchgeführt werden.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, per E-Mail oder anderer geeigneten Digitalen Medien einzuladen.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen (Datum des Poststempels, Lesebestätigung bei E-Mail). Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die auf eine Satzungsänderung gerichtet sind, müssen ebenfalls sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vorliegen (Datum des Poststempels). Der Vorstand entscheidet über die Anträge grundsätzlich nach freiem Ermessen. Der Vorstand muss Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung bringen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Verbands das Erfordern.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Verbands das Erfordern.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider einem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter. Protokollant ist der Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt/wählt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass eine geheime Abstimmung/Wahl zu erfolgen hat.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und von Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen. Es ist innerhalb von 14 Tagen jedem Teilnehmenden Mitglied auszuhändigen. Jedes Mitglied hat ein Einspruchsrecht von 14 Tagen ab Zustellung.
§ 11 Jahresabschluss und Kassenprüfer
- Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres zu Kassenprüfern. Kassenprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss. Sie stellen das Prüfungsergebnis der nächsten Mitgliederversammlung vor. Sie haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
§ 12 Auflösung
- Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Tierzucht zu verwenden hat.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall eines Auflösungsbeschlusses der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert