Belegstellenordnung der Carnica Belegstelle Sächsische Schweiz
Die Belegstelle wurde in der Zuchtregistratur der Carnica, im Beebreed unter dem Namen Belegstelle Sächsische Schweiz eingetragen.
Belegstellenordnung der Carnica Belegstelle Sächsische Schweiz (Stand 01. Oktober 2024)
- Die Belegstellenleiter regeln den ordnungsgemäßen Belegstellenbetrieb. Die Belegstellenleiter können weiteres Belegstellenpersonal berufen. Dieses unterstützt im Auftrag des Belegstellenleiters den reibungslosen Verlauf der Anlieferungen und Abholungen.
- Königinnen zur Begattung kann jeder Imker anliefern. Sollten jedoch die Kapazitäten der Belegstelle erreicht werden, entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.
- Mit Abgabe zur Aufstellung der Begattungskästchen wird diese Belegstellenordnung automatisch anerkannt. Den Anweisungen des Belegstellenpersonals ist Folge zu leisten. Sie üben in Vertretung das Hausrecht aus.
- Bevor Königinnen angeliefert werden können, muss eine Anmeldung beim Belegstellenleiter erfolgen, bei der Menge und Termin vereinbart werden. Nähere Einzelheiten werden auf dieser Homepage veröffentlicht.
- Bei der Anlieferung und Abholung erfolgt die Kontrolle durch das Belegstellenpersonal. Bei Nichteinhaltung der Belegstellenordnung kann die gesamte Anlieferung abgewiesen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung von Begattungseinheiten besteht nicht.
- Die Aufstellung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Belegstellenbetreiber übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verlust. Der Aufsteller hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung selbst zu sorgen.
- Jeder Zulieferer gibt seine Begattungseinheiten an den genannten Stellen zur Aufstellung ab. Nach erfolgter Aufstellung werden die Begattungseinheiten an diesen Stellen wieder zur Abholung bereits gestellt. Das Betreten der Belegstelle für den Königinnenzüchter ist aufgrund der Lage nur in Ausnahmefällen möglich.
- Das Manipulieren von Begattungskästchen anderer Zulieferer kann als Sachbeschädigung betrachtet werden und bewirkt den dauerhaften Ausschluss vom Belegstellenbetrieb.
- Die Deckel der Begattungseinheiten, Fluglochschieber und Drehschieber sind mit entsprechenden Sicherungen zu versehen. Das kann mittels Klebebandes, Pins oder Reißzwecken erfolgen. Das Flugloch muss sich ohne Mühe öffnen und schließen lassen, dass beim Transport keine Bienen entweichen können.
- Für eine erfolgreiche Begattung der Bienenköniginnen kann keine Garantie übernommen werden.
- Bei Anlieferung ist ein Eintrag ins Belegstellenjournal notwendig, dabei werden erfasst:
- Tag der Anlieferung und Abholung
- Züchter mit Namen und Wohnort, Beschriftung der Begattungseinheiten
- Zahl der angelieferten Königinnen
- Abgabe des Gesundheitszeugnisses
- Betrag der erhobenen Belegstellengebühr
- Unterschrift des Züchters
- Für die Abholung fremder Begattungseinheiten ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
- Zur Anlieferung sind alle Begattungskästen zugelassen. Für EWK´s sind eine kleine Anzahl Aufstellmöglichkeiten oder Schutzhäuschen vorhanden, diese sind bei Anlieferung, nach Absprache mitzuliefern. Auf einwandfreien Zustand und Drohnenfreiheit der Begattungseinheiten ist zu achten. Die Einheiten sind wetterfest mit Namen und Adresse, des Züchters zu versehen. Ohne Kennzeichnung kann nicht aufgestellt werden. Die Seuchenfreiheitsbescheinigung muss mit den Adressen der Kästchen übereinstimmen. Jede Begattungseinheit ist mit einem Drohnenabsperrgitter zu versehen.
- Die Aufstellungsdauer der Begattungseinheiten beträgt zwei Wochen. Ein längerer Verbleib kann mit dem Belegstellenleiter in Ausnahmefällen vereinbart werden.
- Die Völkchen müssen ausreichend (volle Futterkammer) mit Bienen und Futter versorgt sein. Honig sollte nicht verwendet werden (Räubergefahr). Eine nach Fütterung durch das Belegstellenpersonal kann nicht erfolgen. Die Begattungseinheiten werden außer zur Kontrolle auf Drohnenfreiheit vom Belegstellenpersonal nicht geöffnet.
- Die Völkchen müssen mit einem Drohnenabsperrgitter versehen sein. Das Belegstellenpersonal wird dies bei der Anlieferung prüfen. Ohne Drohnenabsperrgitter kann nicht aufgestellt werden.
- Bei der Anlieferung ist ein entsprechendes Gesundheitszeugnis gemäß der jeweiligen Anordnung des Veterinäramtes zwingend vorzulegen. Ohne Gesundheitszeugnis kann nicht aufgestellt werden.
- Das Begattungsergebnis ist durch den Züchter zeitnah bis spätestens 31. August mitzuteilen.
- Die Abstammung der aufgestellten Drohnenvölker wird vor der Belegstellensaison auf der Homepage und weiteren Infomaterialien bekannt gegeben. Die Betreuung und die Verantwortung für Vatervölker (Drohnenvölker) obliegen für die Dauer der Aufstellung dem Belegstellenpersonal.
- Anlieferungs- und Abholtermine zu der Belegstelle werden gesondert geregelt. Abweichungen von diesen veröffentlichten Terminen sind nur gegen Kostenübernahme oder nach Vereinbarung möglich.
- Für jede Anlieferung der Belegstelle werden folgende Gebühren erhoben:
- Ablieferungsgebühr: 10,00 € je Königin
für Mitglieder des Landesverbandes Sachsen, Varroaresitenzzucht e.V. 9,- € - Beitrag zur Zuchtförderung: 5,00 € je Anlieferung
- Ablieferungsgebühr: 10,00 € je Königin
- Diese Belegstellenordnung, der Carnica Belegstelle Sächsische Schweiz tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft und gilt, bis eine neuere Version erscheint.
Sächsische Schweiz, den 01.10.2024